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   BGH, 11.11.1970 - 4 StR 477/70   

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https://dejure.org/1970,5353
BGH, 11.11.1970 - 4 StR 477/70 (https://dejure.org/1970,5353)
BGH, Entscheidung vom 11.11.1970 - 4 StR 477/70 (https://dejure.org/1970,5353)
BGH, Entscheidung vom 11. November 1970 - 4 StR 477/70 (https://dejure.org/1970,5353)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Raubtatbestandes - Köperverletzung und Diebstahl in Abgrenzung zu Raub

 
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  • BGH, 21.05.1953 - 4 StR 787/52

    Wegschaffung eines Betrunkenen - § 249 StGB, Sachherrschaft, 'mit Gewalt',

    Auszug aus BGH, 11.11.1970 - 4 StR 477/70
    Der Tatbestand des Raubes erfordert bei Gewaltanwendung, daß die Gewalt als Mittel eingesetzt wird, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen; die Gewalt muß also zum Zwecke der Wegnahme angewendet werden (BGHSt 4, 210; RGSt 67, 183, 186).
  • BGH, 28.01.1969 - 1 StR 540/68
    Auszug aus BGH, 11.11.1970 - 4 StR 477/70
    Dagegen kann von einem räuberischen Vorgehen nicht die Rede sein, wenn der Täter nur eine mit anderer Zielsetzung durch Gewaltanwendung geschaffene Lage dazu ausnutzt, dem Betroffenen - ohne dessen Wissen und Widerstand - eine Sache wegzunehmen (BGH, Urteil vom 12. Juli 1967 - 2 StR 234/67 - bei Dallinger MDR 1968, 17, 18; BGH NJW 1969, 619).
  • BGH, 12.07.1967 - 2 StR 234/67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.11.1970 - 4 StR 477/70
    Dagegen kann von einem räuberischen Vorgehen nicht die Rede sein, wenn der Täter nur eine mit anderer Zielsetzung durch Gewaltanwendung geschaffene Lage dazu ausnutzt, dem Betroffenen - ohne dessen Wissen und Widerstand - eine Sache wegzunehmen (BGH, Urteil vom 12. Juli 1967 - 2 StR 234/67 - bei Dallinger MDR 1968, 17, 18; BGH NJW 1969, 619).
  • RG, 31.03.1933 - I 254/33

    1. Kann eine durch Schläge auf den Kopf eines Schlafenden bewirkte sofortige

    Auszug aus BGH, 11.11.1970 - 4 StR 477/70
    Der Tatbestand des Raubes erfordert bei Gewaltanwendung, daß die Gewalt als Mittel eingesetzt wird, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen; die Gewalt muß also zum Zwecke der Wegnahme angewendet werden (BGHSt 4, 210; RGSt 67, 183, 186).
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